Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Zusammenarbeit

(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

(2) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen XICTRON unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

(4) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und / oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(5) Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

(6) Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird XICTRON auf Anfrage und gegen Berechnung nach Zeitaufwand ein Protokoll erstellen und dem Kunden übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.


§2 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Angabe aller ordnungsgemäßen und erforderlichen Daten.

(2) Der Kunde unterstützt XICTRON bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird XICTRON hinsichtlich der von XICTRON zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

(3) Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

(4) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, XICTRON im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese XICTRON umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass XICTRON die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

(5) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.


§3 Beteiligung Dritte

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von XICTRON tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen ein zu stehen. XICTRON hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn XICTRON aufgrund des Verhaltens eines der vor bezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.


§4 Termine

(1) Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von XICTRON nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.

(2) Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat XICTRON nicht zu vertreten und berechtigen XICTRON, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. XICTRON wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.


§5 Leistungsumfang / -änderungen

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der gültigen Auftragsbestätigung.

(2) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von XICTRON zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber XICTRON äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann XICTRON von dem Verfahren nach Absatz 3 bis 6 absehen.

(3) XICTRON prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Erkennt XICTRON, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt XICTRON dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt XICTRON die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(4) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird XICTRON dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(5) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

(6) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 3 nicht einverstanden ist.

(7) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. XICTRON wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

(8) Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der Aufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von XICTRON berechnet.

(9) XICTRON ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von XICTRON für den Kunden zumutbar ist.


§6 Vergütung

(1) Die Zahlung der Vergütung erfolgt bei Verträgen mit Abrechnung nach Zeitaufwand sofort nach Leistungserbringung und bei Aufträgen mit Abrechnung nach Pauschalpreis per Vorkasse. Abweichende Zahlungskonditionen bedürfen der schriftlichen Änderungsbestätigung durch XICTRON. Der Kunde erhält zu jedem Zahlungsvorgang eine schriftliche Rechnung.

(2) Die Vergütung von XICTRON erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, sofern nicht abweichend vereinbart. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von XICTRON, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. XICTRON ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von XICTRON erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

(3) Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von XICTRON mehr als 50 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann XICTRON eine Bearbeitungsgebühr berechnen.

(4) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von XICTRON getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von XICTRON für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(5) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.


§7 Rücktritt

Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn XICTRON diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.


§8 Kündigung

(1) Der Kunde und XICTRON können das Vertragsverhältnis bei Verträgen mit einer Laufzeit ohne Angabe von Gründen mit Frist von zwei Monaten vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Wird der Vertrag mit der XICTRON nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein Jahr.

(2) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§9 Gewährleistung

(1) XICTRON übernimmt Gewähr dafür, dass das Produkt im Wesentlichen den Vorgaben des Entwurfes und den konzeptionellen Vorgaben entspricht.

(2) Eine Haftung für Abweichungen, die auf Grund technischer Gegebenheiten und uneinheitlicher Standards entstehen, wird nicht übernommen, da die Darstellung auf verschiedenen Ausgabemedien unterschiedlich sein kann. Zu solchen Abweichungen kann es insbesondere durch die Bildschirmauflösung, Monitorgröße oder Farbeinstellungen des jeweiligen Ausgabegerätes kommen. Insoweit sind die dem Konzept zugrundeliegenden Unterlagen nur annähernd maßgeblich.

(3) Weicht das Produkt nicht wesentlich vom Konzept ab und beruht diese Abweichung des Weiteren nicht auf technischen Gegebenheiten, hat XICTRON ein Nachbesserungsrecht. Erst bei einem Scheitern des Nachbesserungsversuches hat der Kunde das Recht zu mindern oder zu wandeln.

(4) XICTRON übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Nutzung des Produkts bestimmte Erfolge oder Ergebnisse erzielt werden können.


§10 Rechte

(1) XICTRON gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.

(2) Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

(3) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. XICTRON kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.


§11 Schutzrechtsverletzungen

(1) XICTRON stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird XICTRON unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die XICTRON nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf XICTRON - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

(3) Ist diese Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.

(4) Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.


§12 Haftung

(1) XICTRON haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet XICTRON nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summen mäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Für den Verlust von Daten und / oder Programmen haftet XICTRON insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von XICTRON.


§13 Schlichtung

(1) Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

(2) Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

(3) Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

(4) Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.


§14 Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von XICTRON abzuwerben oder ohne Zustimmung von XICTRON anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von XICTRON der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.


§15 Geheimhaltung

(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(4) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.


§16 Sonstiges

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(4) XICTRON ist berechtigt, den Kunden auf den eigenen Websites oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. XICTRON darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

(5) XICTRON ist berechtigt, auf den von ihr erstellten Seiten ihren Namen und / oder ihr Logo zu erwähnen. Des Weiteren kann XICTRON einen Link zu ihren eigenen Seiten auf die des Kunden setzen.

(6) Alle Angebote und Preise der XICTRON sind stets unverbindlich und freibleibend, soweit diese nicht schriftlich als verbindlich erklärt worden sind. Des Weiteren stehen alle Texte, Informationen, Preise usw. aus der Kundeninformation unter dem Vorbehalt von Änderungen und Fehlern. Alle Preise, soweit nicht anders angegeben, sind in Euro ohne Mehrwertsteuer.

(7) XICTRON ist berechtigt, dritte Dienstleister mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen.

(8) XICTRON ist berechtigt, die verwendeten Infrastrukturen, Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu verwenden / wechseln, insofern für den Kunden hierdurch keine Nachteile entstehen.


§17 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von XICTRON.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

Stand: Februar 2014
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